Wer gilt als Soloselbständiger?

Als Solo-Selbständiger gilt, wer weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent) beschäftigt.

Die Anzahl der Beschäftigten ist auf der Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
    • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
    • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
    • Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten).
    • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
    • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden)
Steuerberater
Steuerberaterin
Steuerberater

Haben Sie noch weitere Fragen?
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!