Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler sollen mit der Überbrückungshilfe III unterstützt werden. Gerade die Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
- Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
- Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen! Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt!
- Die Antragstelle können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn die Kleinbeihilferegelung gewählt wird (Zuschusshöhe bis 2 Millionen Euro), müssen keine ungedeckten Fixkosten nachgewiesen werden. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe bis 10 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen.
Für alle Antragsberechtigte gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:
- Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 100 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
Solo-Selbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. „Neustarthilfe“, in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 bis max. 7.500 Euro bekommen (
Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können.
Was wird gefördert?
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt.
Was hat sich in der Überbrückungshilfe III verbessert?
- Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden.
- Für diese Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind! Konkret werden nun angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat bzw. bei Investitionen in Digitalisierung einmalig erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent werden nun als förderfähige Kosten anerkannt.
- Verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021: Es wurde eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Winterkleidung usw.. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Warenabschreibungen bis zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz bringen
- Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
Solo-Selbstständige:
- Die bisherige Erstattung von Fixkosten wird um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ergänzt.
- Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. „Neustarthilfe“, in Höhe von bis zu 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 bis max. 7.500 Euro bekommen.
Die Neustarthilfe muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden.