Bereits am 27.06.2017 wurde in Deutschland ein sogenanntes Transparenzregister eingeführt. Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zum 1. August 2021 tritt nun das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft.
Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Damit enthält das Register künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.
Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.
Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion. Diese Erleichterung ist nun durch eine Gesetzesänderung zum 1. August 2021 ersatzlos weggefallen.
Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben.
Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen.
Hierfür gelten folgende Übergangsfristen, (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG n.F.). Denn hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.
Achtung vor fingierten Rechnungen durch Betrüger !!!
Auch Betrüger nutzen häufig derartige Gesetzesänderungen, um fingierte Rechnungen oder Eintragungsofferten zu versenden. Bitte schauen Sie bei solchen Aufforderungen genau hins, ob das Schreiben tatsächlich von der registerführenden Stelle stammt.
Falls Sie sich unsicher sein sollten kontaktieren Sie uns!
Wer gilt als „wirtschaftlich Berechtigter“?
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist die Stellung eines Anteilsinhabers als “wirtschaftlich Berechtigter”. Der Begriff ist in § 3 Abs. 1 GwG, auf den § 19 Abs. 1 GwG verweist, legal definiert. Danach ist unter einem “wirtschaftlich Berechtigten” ausschließlich eine natürliche Person zu verstehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person/ Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs 2 GWG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann, § 3 Abs. 2 GwG.
Wer muss was anmelden?
Bei Vereinigungen i.S.v. § 20 Abs. 1 GwG (dies sind insbesondere die juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften), sind die Vereinigungen selbst mitteilungspflichtig.
Bei “Rechtsgestaltungen” im Sinne des § 21 GwG sind dagegen die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Zu den Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG gehören Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen (wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist) und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Dabei kann die Mitteilung jeweils durch Personen mit (gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher) Vertretungsbefugnis vorgenommen werden.
In inhaltlicher Hinsicht haben die betroffenen Vereinigungen gemäß § 19 Abs. 1 GwG die folgenden Angaben zu den jeweils “wirtschaftlich Berechtigten” (§ 3 Abs. 2 GwG) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister zu übermitteln
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort sowie
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wobei Art um Umfang des wirtschaftlichen Interesses anhand der Vorgaben von § 19 Abs. 3 GwG näher zu konkretisieren sind.
- alle Staatsangehörigkeiten
Korrespondierend hierzu haben die wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, ihrerseits die erforderlichen Angaben der Vereinigung gegenüber zu machen.
Wer darf in das Transparenzregister einsehen?
Die Einsichtnahme in das Transparenzregister und der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden:
Die im Geldwäschegesetz näher bezeichneten Behörden sind – soweit dies zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – vollumfänglich zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt. Verpflichtete dürfen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Mitglieder der Öffentlichkeit wird dagegen nur eingeschränkte Einsicht gewährt.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister für bestimmte Gruppen vollständig oder teilweise durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen.
Wer führt das Register?
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde die Führung des Registers zugeordnet. Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Rechts- und Fachaufsicht.
Was passiert bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz?
Verstöße und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt.
Einfache Verstöße gegen die Melde- und Angabepflicht sind mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können zu Bußgeldern bis zu 1 Million Euro oder des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils führen (vgl. § 56 GwG).